Satzung

Satzung Turn- und Sportverein Asperg e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  • 1. Der am 31. August 1946 gegründete Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Asperg e.V.“ als Abkürzung TSV Asperg e.V. genannt.
  • 2. Der Verein hat seinen Sitz in Asperg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter VR 200295 eingetragen.
  • 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 4. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
  • 5. Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
 
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
  • 1. Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten, der Pflege und der Förderung des Sports, insbesondere der Jugend, zu dienen.
  • 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 4. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe. Der Vereinsrat kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und / oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.
 
§ 3 Mitgliedschaft
  • 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  • 2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjähriger, bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -Pflichten gilt. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  • 3. Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Verein bewerben, werden nur aufgenommen, wenn sie die Grundsätze des Vereins nachhaltig und konsequent unterstützen.
  • 4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
  • 5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Verein. Gleichzeitig wird die von der Beitragsordnung geregelte Aufnahmegebühr fällig.
  • 6. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können nach der Ehrenordnung des TSV ausgezeichnet und auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  • 7. Voraussetzung zum Erwerb der Mitgliedschaft ist die Teilnahme am Bankeinzugsverfahren.
 
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • 1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  • 2. Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  • 3. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins während der festgelegten Trainingszeiten zu benutzen.
  • 4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
    a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
    b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Bankeinzugsverfahren
    c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)
  • 5. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. 4) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
 
 § 5 Mitgliedsbeiträge
  • 1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe von Beiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen regelt die Beitragsordnung.
  • 2. Die Beitragsordnung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  • 3. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem dreifachen eines Jahresbeitrages.
  • 4. Die Mitgliedsbeiträge der Ehrenmitglieder regelt die Beitragsordnung.
  • 5. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht die Mitgliedschaft gemäß den Bestimmungen der Beitragsordnung zu kündigen. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und gemäß der Beitragsordnung veranlagt.
 
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
  • 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
  • 2. Der freiwillige Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Verein und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Näheres regelt die Beitragsordnung.
  • 3. Für die Austrittserklärung beschränkt Geschäftsfähiger, insbesondere Minderjähriger, gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.
  • 4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
  • - die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt
  • - die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
  • - mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an den Vereinsrat einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten den Vereinsrat zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vereinsrat
  • der Vorstand
 
§ 8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter
Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
 
§ 9 Mitgliederversammlung
  • 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  • 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn:
    a) das Interesse des Vereins es erfordert, oder
    b) die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.
  • 3. Die Mitgliederversammlung ist vom/von der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse „Asperger Nachrichten“ unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
  • 4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
  • 5. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung, von seinem/ihrem Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  • 6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  • 7. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  • 8. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  • 9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom/von der Protokollführer/in und vom/von der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
 
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  • 1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
  • 2. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen
  • 3. Entlastung des Vorstandes
  • 4. Wahl des Vorstandes
  • 5. Wahl der Kassenprüfer/innen
  • 6. Beschlussfassung der Beitragsordnung
  • 7. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • 8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
 
§ 11 Vereinsrat
  • 1. Dem Vereinsrat gehören an:
    - die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
    - die Mitglieder des erweiterten Vorstandes
    - die Abteilungsleiter/innen oder deren Stellvertreter/innen
  • 2. Sitzungen des Vereinsrates sind regelmäßig durchzuführen.
  • 3. Dem Vereinsrat obliegt:
    - die Beschlussfassung über die Mittelverwendung des Vereins
    - die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins
    - die Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen
    - die Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes
    - die Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art
  • 4. Der erste Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter lädt zur Vereinsratssitzung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
  • 5. Der Vereinsrat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, wobei jedes Vereinsratsmitglied eine Stimme hat. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters der Vereinsratssitzung.
  • 6. Die Vereinsratssitzung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, von seinen Stellvertretern geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
 
§ 12 Vorstand
  • 1. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
    - der/die Vorsitzende
    - der/die stellvertretende Vorsitzende Finanzen / Verwaltung
    - der/die stellvertretende Vorsitzende Sport / Jugend
  • 2. Den erweiterten Vorstand bilden
    - der/die Referent/in Öffentlichkeitsarbeit / Presse
    - der/die Schriftführer/in
    - der/die Vereinsjugendleiter/in
    - der/die Vereinsälterenvertreter/in
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann durch Mehrheit des geschäftsführenden Vorstands an Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands erteilt werden.
  • 3. Der geschäftsführende und erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
  • 4. Der geschäftsführende Vorstand wird wie folgt gewählt:
    a) Der/die Vorsitzende wird in der Mitgliederversammlung in Jahren mit gerader Zahl gewählt.
    b) Der/die stellvertretende Vorsitzende Finanzen / Verwaltung und der/die stellvertretende Vorsitzende Sport / Jugend werden gemeinsam in der Mitgliederversammlung in Jahren mit ungerader Zahl gewählt.
  • 5. Der erweiterte Vorstand wird in der Mitgliederversammlung in Jahren mit gerader Zahl gewählt.
  • 6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der geschäftsführende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch berufen.
  • 7. Der geschäftsführende Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
    Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
    Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
    - Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsrates
    - Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
    - Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
  • 8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • 9. Der Vorstand des Vereins kann beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden oder feste Aufgaben an einzelne Mitglieder übertragen werden.
  • 10. Die Organmitglieder des Vereins erfüllen ihre Aufgaben und Tätigkeiten für den Verein grundsätzlich ehrenamtlich.
  • 11. Die Tätigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder kann in Abhängigkeit von den finanziellen Möglichkeiten des Vereins bei Bedarf entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages ausgeübt werden.
 
§ 13 Vereinsjugend
  • 1. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder an.
  • 2. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend beschlossen wird. Stimmberechtigt ist, wer das zehnte Lebensjahr vollendet hat, nicht jedoch das 18. Lebensjahr sowie der/ die gewählte Vereinsjugendleiter/in. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den geschäftsführenden Vorstand. Sie tritt frühestens mit der Bestätigung in Kraft.
  • 3. Der/die Vereinsjugendleiter/in gehört dem erweiterten Vorstand an und wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
 
§ 14 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung, sowie eine Datenschutzordnung geben. Die Mitgliederversammlung ist für den Erlass der Ordnungen zuständig. Ausgenommen davon sind die Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist sowie die Jugendordnung, die von der Vereinsjugend zu beschließen und vom Vereinsvorstand zu bestätigen ist.
 
§ 15 Abteilungen
  • 1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Neue Abteilungen werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vereinsrates gegründet.
  • 2. Die Abteilung wird durch den/die Abteilungsleiter/in, dessen/deren Stellvertreter/in, den/die Leiter/in des Referates Finanzen, den/ die Jugendleiter/in, den/die Schriftführer/in und die Mitarbeiter/innen, denen feste Aufgaben zu übertragen sind, geleitet. Der/die Abteilungsleiter/in ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.
  • 3. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden, bis auf den/die Abteilungsjugendleiter/in, in der Abteilungsversammlung für 2 Jahre gewählt. Der/die Abteilungsjugendleiter/in wird in der Jugendvollversammlung der jeweiligen Abteilungen gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.
  • 4. Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Vorstand zugewiesenen Mittel, sowie die eigenen Einnahmen, nur für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen der vorhandenen Finanzmittel selbständig. Die Kassenführung kann jederzeit von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes geprüft werden.
 
§ 16 Ordnungsmaßnahmen
Sämtliche Mitglieder des Vereines unterliegen der Ordnungsgewalt des Vereins. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Organe verstoßen oder das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereines schädigen, folgende Maßnahmen verhängen:
  • 1. Verweis
  • 2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
  • 3. Ausschluss gemäß § 6 Ziffer 4 der Satzung
 
§ 17 Kassenprüfer/in
  • 1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer/innen, die weder dem Vorstand noch dem Vereinsrat angehören dürfen. Die Abteilungen verfahren entsprechend.
  • 2. Die Kassenprüfer/innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung, sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen. In den Abteilungen wird gleichermaßen verfahren.
  • 3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen zuvor dem Vorstand berichten. In den Abteilungen wird gleichermaßen verfahren.
  • 4. Die Kassenprüfer/in schlagen der Mitgliederversammlung eine Empfehlung vor.
 
§ 18 Datenschutz
  • 1. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter, seine Bankverbindung sowie weitere persönliche relevante Daten auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  • 2. Die konkreten Regelungen und Verantwortlichkeiten zum Datenschutz im Verein sind in einer separaten Datenschutzordnung festgelegt.
  • 3. Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, zu melden.
 
§ 19 Auflösung des Vereins
  • 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  • 2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
    a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.
  • 3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  • 4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  • 5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Asperg, die es treuhänderisch verwaltet.
    Wenn sich innerhalb von 5 Jahren kein Verein als Nachfolger mit dem gleichen Zweck bildet, muss das Vermögen dem Sport zugeführt werden.
 
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 08.04.2019 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 16.04.2018. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.