Satzung
Turn- und Sportverein Asperg e.V.
§ 1 Name, Sitz und
Geschäftsjahr
1. Der am 31. August 1946 gegründete
Verein führt den Namen „Turn- und
Sportverein Asperg e.V.“ im folgenden TSV genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Asperg
und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigsburg (Registernummer: VR
295) eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Mitglied des
Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen
als für sich verbindlich die
Satzungsbestimmungen
und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände,
deren Sportarten im Verein
betrieben werden.
§
2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
1. Vereinszweck ist die
Pflege und die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch die Förderung sportlicher
Übungen und Leistungen. Der Verein setzt sich
zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von
parteipolitischen,
rassischen und konfessionellen
Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu
dienen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig
- er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die
satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins und erhalten bei ihrem
Ausscheiden
oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beträge zurück,
noch haben sie irgendeinen Anspruch auf
Vereinsvermögen.
§
3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
●
ordentlichen Mitgliedern (natürliche
Personen)
● außerordentlichen Mitgliedern (juristische
Personen und nichtrechtsfähige Vereine)
§
4 Erwerb der Mitgliedschaft.
1. Der Erwerb der
Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür
vorgesehenen Vordruck voraus, der an den TSV zu richten
ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf
der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung
zur Wahrnehmung von
Mitgliederrechten
und –Pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der
Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
Minderjährige
volljährig wird.
Voraussetzung
zum Erwerb der Mitgliedschaft ist die Teilnahme am Bankeinzugsverfahren.
2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren
kann, nach freiem
Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung
abgelehnt werden.
3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt
mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand.
4. Der Beginn der Mitgliedschaft eines
außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen
Mitglied und
dem Verein festgelegt.
5. Personen, die sich um die Förderung des
Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können nach der Ehrenordnung
des TSV
ausgezeichnet und auf Beschluss des Vorstands
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§
5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft
eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der freiwillige Austritt eines
ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und
wird mit Ende des laufenden
Kalenderjahres wirksam. Näheres regelt die
Beitragsordnung des TSV.
Für die Austrittserklärung
Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen
entsprechend.
3. Der Ausschluss eines ordentlichen
Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
●
die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins
verletzt
● die Anordnungen oder Beschlüsse der
Vereinsorgane nicht befolgt
● mit der Zahlung seiner finanziellen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im
Rückstand
ist.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat
der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu
äußern; hierzu ist
das
Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich
aufzufordern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist
schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen
den
Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an den Vereinsrat
zu.
4. Die Beendigung der außerordentlichen
Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und
dem Verein getroffener
Vereinbarung.
§
6 Beiträge und Dienstleistungen
1. Die ordentlichen
Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe von
Beiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die
Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den
Mitgliedern zu erbringen
sind,
beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die
von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
2.
Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere
Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied
und dem
Vorstand des Vereins festgesetzt.
§
7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Für die Mitglieder
sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der
Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind
verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern
und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins
entgegensteht
2. Jedes über 16 Jahre alte, ordentliche
Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des
Antrags,- Diskussions- und
Stimmrechts an Mitgliederversammlungen
teilzunehmen.
3. Die ordentlichen Mitglieder sind
berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins während der
festgelegten Trainingszeiten zu benutzen.
4 Die außerordentlichen Mitglieder sind
berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen
des Vereins zu
benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben
kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das
Recht zu, an der
Mitgliederversammlung teilzunehmen.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins
sind:
● die
Mitgliederversammlung
● der
Vereinsrat
● der
Vorstand
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Die
Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom/von
der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden
durch
Veröffentlichung in der örtlichen Presse unter
Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung,
in der die
Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen
sind, einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung hat folgende
Aufgaben:
●Entgegennahme
der Jahresberichte des Vorstandes
●Entgegennahme der Berichte der
Kassenprüfer/innen
●Entlastung des Vorstandes
●Wahl des Vorstandes
●Wahl der Kassenprüfer/innen
●Festsetzung der Beiträge,
Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 6 der
Vereinssatzung
●Beratung und Beschlussfassung
über vorliegende Anträge
●Beschlussfassung über
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
4. Anträge zur Mitgliederversammlung
können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2
Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich mit
Begründung beim/bei der Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende
Anträge können nur beraten
und
beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die
Beschlussfassung erfolgt durch
einfache
Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht
mitgezählt.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und
Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigter
Mitglieder.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
sind vom/von der Protokollführer/in und vom/von der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von
einem/einer
stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben.
8. Für die weiteren Förmlichkeiten des
Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist die
Geschäftsordnung, die vom Vereinsrat zu
beschließen
ist, maßgeblich.
§10 Außerordentliche
Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann außerordentliche
Mitgliederversammlungen einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn
● das Interesse des Vereins es
erfordert, oder
● die Einberufung von einem Viertel
aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des
Grundes gegenüber dem
Vorstand schriftlich verlangt wird.
§11
Vereinsrat
1. Dem
Vereinsrat gehören an:
● die Mitglieder des Vorstandes
● die Abteilungsleiter/innen oder deren
Stellvertreter/innen
2. Sitzungen
des Vereinsrates sind mindestens viermal im Jahr durchzuführen.
3. Dem
Vereinsrat obliegt:
● die Beschlussfassung über die
Mittelverwendung des Vereins
● die Beschlussfassung über die
Ordnungen des Vereins
● die Beschlussfassung über die Gründung
und Auflösung von Abteilungen
● Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse
des Vorstandes
● die Beschlussfassung über gemeinsame
Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art
§12 Vorstand
1. Den erweiterten
Vorstand bilden
● der/die
Vorsitzende
● der/die stellvertretende Vorsitzende
Verwaltung
●
der/die stellvertretende Vorsitzende Finanzen
●
der/die stellvertretende Vorsitzende Sport/Jugend
●
der/die Referent/in Öffentlichkeitsarbeit/PR
●
der/die Schriftführer/in
●
der/die Vereinsjugendleiter/in
●
der/die Vereinsälterenvertreter/in
●
der/die Abteilungsvertreter/in
2. Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne
des § 26 BGB bilden
●
der/die Vorsitzende
●
der/die stellvertretende Vorsitzende Verwaltung
●
der/die stellvertretende Vorsitzende Finanzen
●
der/die stellvertretende Vorsitzende Sport/Jugend
Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden
Vorstands gemeinsam
vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann
durch Mehrheit des geschäftsführenden Vorstands an Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstands erteilt
werden.
3. Der Vorstand wird von
der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur
satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
4. Der geschäftsführende
Vorstand wird wie folgt gewählt:
a) der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende Finanzen werden
gemeinsam in der Mitgliederversammlung in Jahren mit gerader
Zahl gewählt.
b) der/die stellvertretende Vorsitzende
Verwaltung und der/die stellvertretende Vorsitzende Sport/Jugend werden gemeinsam
in der
Mitgliederversammlung in Jahren
mit ungerader Zahl gewählt.
5. Bei vorzeitigem
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung ein neues Mitglied
kommissarisch berufen.
6. Der geschäftsführende
Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt
ihm die Verwaltung des
Vereinsvermögens.
Er ist
für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind.
Die Zuständigkeiten der einzelnen
Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
7. Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit die seines Stellvertreters. Der
Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8. Der
Vorstand des Vereins kann beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche
Ausschüsse gebildet werden.
9. Die
Organmitglieder des Vereins erfüllen ihre Aufgaben und Tätigkeiten für den
Verein grundsätzlich ehrenamtlich.
10.
Die Tätigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder kann in Abhängigkeit von den
finanziellen Möglichkeiten des Vereins bei Bedarf entgeltlich auf der
Grundlage
eines Dienst- oder Arbeitsvertrages ausgeübt werden.
11.
Der Vorstand bzw. geschäftsführende Vorstand wird nach Bedarf vom Vorsitzenden
oder von einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden
einberufen.
§13
Vereinsjugend
Für die Bearbeitung der
Jugendangelegenheiten ist die Vereinsjugend zuständig. Die Vereinsjugend wird
gemäß einer von der
Jugendvollversammlung
beschlossenen Jugendordnung tätig, welcher der Zustimmung des Vereinsrats
bedarf.
§14
Ordnungen
Zur Durchführung dieser
Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine
Beitragsordnung sowie eine
Ehrungsordnung geben. Mit Ausnahme der
Geschäftsordnung und der Jugendordnung, die vom Vereinsrat zu beschließen sind,
ist die
Mitgliederversammlung für den Erlass
der Ordnungen zuständig.
§15
Abteilungen
1. Für
die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im
Bedarfsfalle durch Beschluss des Vereinsrates gegründet.
2. Die
Abteilung wird durch den/die Abteilungsleiter/in, dessen/deren
Stellvertreter/in, den/die Leiter/in des Referates Finanzen, den/die
Jugendvertreter/in, den/die
Schriftführer/in und die Mitarbeiter/innen, denen feste Aufgaben zu übertragen
sind, geleitet.
Der/die
Abteilungsleiter/in ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.
3. Die
Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung für 2
Jahre gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen
des Vereins verantwortlich
4. Die
Abteilungen verwalten die ihnen durch den Vorstand zugewiesenen Mittel sowie
die eigenen Einnahmen, nur für satzungsgemäße Zwecke, im
Rahmen der vorhandenen Finanzmittel
selbständig. Die Kassenführung kann jederzeit von Mitgliedern des
geschäftsführenden Vorstandes geprüft
werden.
§16
Ordnungsmaßnahmen
Der Vorstand kann
folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie
gegen die Satzung oder die Ordnungen
des
Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des
Vereins schädigen:
1. Verweis
2.
Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen
des Vereins
3.
Ausschluss gemäß § 5 Ziffer 3 der Satzung
§17 Kassenprüfer/in
1. Die
Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder
mindestens zwei Kassenprüfer/innen, die weder dem Vorstand
noch dem Vereinsrat angehören
dürfen. Die Abteilungen verfahren entsprechend.
2. Die
Kassenprüfer/innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege
des Vereins, die Kassenführung sowie sonstiger Kassen
sachlich und rechnerisch und
bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber
ein Bericht vorzulegen. In den
Abteilungen wird
gleichermaßen verfahren.
3. Bei
vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen zuvor dem Vorstand
berichten.
4. Bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen
die Entlastung.
§18 Auflösung des
Vereins
1. Die Auflösung des
Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren
Einberufung die Beschlussfassung über die
Vereinsauflösung den Mitgliedern
angekündigt ist.
2. Die
Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei
Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
..b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten
Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.
3 Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden. Die
Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Für
den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren,
die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
5. Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Asperg, die es treuhänderisch
verwaltet.
Wenn sich innerhalb von 5 Jahren kein Verein als Nachfolger mit dem gleichen
Zweck bildet, muss das Vermögen dem Sport zugeführt
werden.
§19
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf
der Mitgliederversammlung am 28. April 2006 beschlossen und ersetzt die
bisherige am 6. Januar 1946 aufgestellte
Satzung.
Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Satzungsänderung beschlossen von der
Mitgliederversammlung am 02.Mai 2011. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins
Vereinsregister in Kraft.
Ulrich
Meyer Karin
Andorka N.N. Rudibert Glowka
_______________ ___
Vorsitzender Stellv. Vorsitzende Stellv. Vorsitzender Stellv. Vorsitzender
Verwaltung Finanzen Sport und Jugend