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Satzung

Satzung TSV Asperg

satzung-tsv-asperg-neu-2011.pdf [192 KB]

Satzung TSV Asperg 2011

Ehrenordnung TSV Asperg

ehrenordnungneu01052008.pdf [35 KB]


Satzung Turn- und Sportverein Asperg e

 

 

Satzung Turn- und Sportverein Asperg e.V.

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

      1. Der am 31. August 1946 gegründete Verein führt den Namen  „Turn- und Sportverein Asperg e.V.“ im folgenden TSV genannt.

      2. Der Verein hat seinen Sitz in Asperg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigsburg (Registernummer: VR 295) eingetragen.

      3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

      4. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die

           Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein

           betrieben werden.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

      1. Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher

            Übungen und Leistungen. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen,

            rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.

      2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der

            Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig - er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die

            satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem

            Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf

            Vereinsvermögen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

      Der Verein besteht aus

    ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)

     außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereine)

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft.

      1. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den TSV zu richten

           ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von

           Mitgliederrechten und –Pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der

           Minderjährige volljährig wird.

             Voraussetzung zum Erwerb der Mitgliedschaft ist die Teilnahme am Bankeinzugsverfahren.

      2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem

           Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.

      3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand.

      4. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und

           dem Verein festgelegt.

      5. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können nach der Ehrenordnung des TSV

           ausgezeichnet und auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

      1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

      2. Der freiwillige Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird mit Ende des laufenden

            Kalenderjahres wirksam. Näheres regelt die Beitragsordnung des TSV.

            Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.

      3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied

 ● die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt

 ● die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt

 ● mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand

    ist.

          Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist

           das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern.

          Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen

           den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an den Vereinsrat zu.

      4. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffener

           Vereinbarung.

 

§ 6 Beiträge und Dienstleistungen

      1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe von Beiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen wird von der

           Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen

           sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

      2. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied

           und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

      1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind

           verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht

      2. Jedes über 16 Jahre alte, ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags,- Diskussions- und

           Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

      3. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins während der

           festgelegten Trainingszeiten zu benutzen.

      4 Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu

          benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der

          Mitgliederversammlung teilzunehmen.

 

§ 8 Organe

      Die Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung

der Vereinsrat

der Vorstand

 

 

 

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

      1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt.

      2. Die Mitgliederversammlung ist vom/von der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden durch

           Veröffentlichung in der örtlichen Presse unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die

           Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.

      3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

         ●Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes

         ●Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/innen

         ●Entlastung des Vorstandes

         ●Wahl des Vorstandes

         ●Wahl der Kassenprüfer/innen

         ●Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 6 der Vereinssatzung

         ●Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

         ●Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

      4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der

           Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten

           und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

      5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch

           einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

      6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigter

           Mitglieder.

      7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom/von der Protokollführer/in und vom/von der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von

           einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben.

      8. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die vom Vereinsrat zu

           beschließen ist, maßgeblich.

 

§10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

      Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.

      Hierzu ist er verpflichtet, wenn

      ● das Interesse des Vereins es erfordert, oder

      ● die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem

            Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

§11 Vereinsrat

       1. Dem Vereinsrat gehören an:

        ● die Mitglieder des Vorstandes

        ● die Abteilungsleiter/innen oder deren Stellvertreter/innen

       2. Sitzungen des Vereinsrates sind mindestens viermal im Jahr durchzuführen.

       3. Dem Vereinsrat obliegt:

        ● die Beschlussfassung über die Mittelverwendung des Vereins

        ● die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins

        ● die Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen

        ● Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes

        ● die Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art

 

§12 Vorstand

       1. Den erweiterten Vorstand bilden

        ● der/die Vorsitzende

        ● der/die stellvertretende Vorsitzende Verwaltung

        ● der/die stellvertretende Vorsitzende Finanzen

        ● der/die stellvertretende Vorsitzende Sport/Jugend

        ● der/die Referent/in Öffentlichkeitsarbeit/PR

        ● der/die Schriftführer/in

        ● der/die Vereinsjugendleiter/in

        ● der/die Vereinsälterenvertreter/in

        ● der/die Abteilungsvertreter/in

       2. Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden

        ● der/die Vorsitzende

        ● der/die stellvertretende Vorsitzende Verwaltung

        ● der/die stellvertretende Vorsitzende Finanzen

        ● der/die stellvertretende Vorsitzende Sport/Jugend

   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam

   vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann durch Mehrheit des geschäftsführenden Vorstands an Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands erteilt

   werden.

       3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

       4. Der geschäftsführende Vorstand wird wie folgt gewählt:

           a) der/die Vorsitzende und der/die  stellvertretende Vorsitzende Finanzen werden gemeinsam in der Mitgliederversammlung in Jahren mit gerader

                Zahl gewählt.

           b) der/die stellvertretende Vorsitzende Verwaltung und der/die stellvertretende Vorsitzende Sport/Jugend werden gemeinsam in der

               Mitgliederversammlung in Jahren mit ungerader Zahl gewählt.

       5. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied

            kommissarisch berufen.

       6. Der geschäftsführende Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des

            Vereinsvermögens.

           Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

           Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.

       7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen

            Abwesenheit die seines Stellvertreters. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

       8. Der Vorstand des Vereins kann beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.

       9. Die Organmitglieder des Vereins erfüllen ihre Aufgaben und Tätigkeiten für den Verein grundsätzlich ehrenamtlich.

      10. Die Tätigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder kann in Abhängigkeit von den finanziellen Möglichkeiten des Vereins bei Bedarf entgeltlich auf der

            Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages ausgeübt werden.

      11. Der Vorstand bzw. geschäftsführende Vorstand wird nach Bedarf vom Vorsitzenden oder von einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden

            einberufen.

 

 

 

§13 Vereinsjugend

       Für die Bearbeitung der Jugendangelegenheiten ist die Vereinsjugend zuständig. Die Vereinsjugend wird gemäß einer von der

        Jugendvollversammlung beschlossenen Jugendordnung tätig, welcher der Zustimmung des Vereinsrats bedarf.

 

§14 Ordnungen

       Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine

        Ehrungsordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung und der Jugendordnung, die vom Vereinsrat zu beschließen sind, ist die

        Mitgliederversammlung für den Erlass der Ordnungen zuständig.

 

§15 Abteilungen

       1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vereinsrates gegründet.

       2. Die Abteilung wird durch den/die Abteilungsleiter/in, dessen/deren Stellvertreter/in, den/die Leiter/in des Referates Finanzen, den/die

            Jugendvertreter/in, den/die Schriftführer/in und die Mitarbeiter/innen, denen feste Aufgaben zu übertragen sind, geleitet.

            Der/die Abteilungsleiter/in ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.

       3. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung für 2 Jahre gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen

            des Vereins verantwortlich

       4. Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Vorstand zugewiesenen Mittel sowie die eigenen Einnahmen, nur für satzungsgemäße Zwecke, im

            Rahmen der vorhandenen Finanzmittel selbständig. Die Kassenführung kann jederzeit von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes geprüft

            werden.

 

§16 Ordnungsmaßnahmen

       Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen

         des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:

        1. Verweis

        2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins

        3. Ausschluss gemäß § 5 Ziffer 3 der Satzung

 

§17 Kassenprüfer/in

       1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer/innen, die weder dem Vorstand

            noch dem Vereinsrat angehören dürfen. Die Abteilungen verfahren entsprechend.

       2. Die Kassenprüfer/innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung sowie sonstiger Kassen

            sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen. In den

            Abteilungen wird gleichermaßen verfahren.

       3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen zuvor dem Vorstand berichten.

       4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung.

 

§18 Auflösung des Vereins

       1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die

           Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

       2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:

           a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

         ..b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.

       3  Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die

           Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

       4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

 5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Asperg, die es treuhänderisch

     verwaltet. Wenn sich innerhalb von 5 Jahren kein Verein als Nachfolger mit dem gleichen Zweck bildet, muss das Vermögen dem Sport zugeführt

     werden.

 

§19 Inkrafttreten

       Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 28. April 2006 beschlossen und ersetzt die bisherige am 6. Januar 1946 aufgestellte

        Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

       Satzungsänderung beschlossen von der Mitgliederversammlung am 02.Mai 2011. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

 

 

 

Ulrich Meyer                      Karin Andorka                          N.N.                                     Rudibert Glowka

_______________                                                                                                                                                                              ___

Vorsitzender                         Stellv. Vorsitzende                     Stellv. Vorsitzender                         Stellv. Vorsitzender

                                           Verwaltung                               Finanzen                                        Sport und Jugend

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